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   VGH Bayern, 22.04.2004 - 20 B 03.2531   

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VGH Bayern, 22.04.2004 - 20 B 03.2531 (https://dejure.org/2004,65448)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.04.2004 - 20 B 03.2531 (https://dejure.org/2004,65448)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. April 2004 - 20 B 03.2531 (https://dejure.org/2004,65448)
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Wird zitiert von ... (13)

  • VGH Bayern, 08.10.2015 - 1 BV 14.1795

    Baugenehmigung, Wohnnutzung, Ausbau, Obergeschoss, Dachgeschosses, Stallgebäude,

    Maßgeblich nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO ist nämlich nicht der absolute Bedarf" der für das gesamte Gebäude festzustellen ist" sondern nur der durch die hier streitgegenständliche Änderung ausgelöste Mehrbedarf mit der Folge" dass der bisherige Bedarf" auch wenn er nicht erfüllt worden sein sollte" als Folge des den bisherigen Nutzungen zukommenden Bestandsschutz außer Betracht zu bleiben hat (vgl. BayVGH" B. v. 22.4.2004 - 20 B 03.2531 - juris Rn. 19; Würfel in Simon/Busse" Stand: Mai 2015" Art. 47 Rn. 71).
  • VGH Bayern, 02.05.2018 - 2 B 18.458

    Berechnung des Stellplatzbedarfs bei einer Nutzungsänderung

    Unstreitig besteht als Folge des Bestandschutzes, den die bisherigen Nutzungen genießen, grundsätzlich die Möglichkeit bei der Ermittlung der Zahl der tatsächlich herzustellenden bzw. abzulösenden Stellplätze die tatsächlich vorhandenen (oder auch nur fiktiven) Stellplätze, die auf die bisherige Nutzung entfallen, auf den Stellplatzbedarf anzurechnen (vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2004 - 20 B 03.2531 - juris; U.v. 10.6.2016 - 2 B 16.733 - juris).
  • VG Regensburg, 07.04.2022 - RO 2 K 18.1641

    Erfolglose Klage einer Standortgemeinde gegen Ersetzung des gemeindlichen

    In ihrem Bestand geschützt sind, wie auch sonst, sämtliche Nutzungen, die formell oder zumindest materiell rechtmäßig ausgeübt werden oder wurden (BayVGH, B.v. 22.4.2004 - 20 B 03.2531 - juris).

    Wie bereits im Rahmen der Gebietsprägung ausgeführt, musste nach der Verkehrsauffassung bis zur Zeit der Antragstellung durch die Beigeladenen mit einer Wiederaufnahme der Nutzung als Gaststätte gerechnet werden, so dass bereits nicht von einer endgültigen Nutzungsaufgabe und einem Entfallen des materiellen Bestandsschutzes auszugehen ist (vgl. im Übrigen zum "Weiterreichen" über Nachfolgenutzungen auch BayVGH, B.v. 22.4.2004 - 20 B 03.2531- juris).

  • VGH Bayern, 10.06.2016 - 2 B 16.733

    Anrechnung von Stellplätzen

    Als Folge des Bestandsschutzes, den die bisherigen Nutzungen genießen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit bei der Ermittlung der Zahl der tatsächlich herzustellenden bzw. abzulösenden Stellplätze die tatsächlich vorhandenen oder auch nur fiktiven Stellplätze, die auf die bisherige Nutzung entfallen, auf den Stellplatzbedarf anzurechnen (vgl. BayVGH, Beschluss v. 22.4.2004 - 20 B 03.2531 - juris Rn. 19).
  • VG München, 21.09.2020 - M 8 K 18.3139

    Baugenehmigung für Nutzungsänderung einer Warenhausgaststätte in eine

    aaa) Gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO sind bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen aus Gründen des Bestandsschutzes (vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2004 - 20 B 03.2531 - juris Rn. 19; U.v. 10.6.2016 - 2 B 16.733 - juris Rn. 19; U.v. 2.5.2018 - 2 B 18.458 - juris Rn. 27) Stellplätze (nur) in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass die Stellplätze die durch die (Nutzungs-)Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können.

    Dieser ergibt sich aus einem Vergleich zwischen dem Stellplatzbedarf der geänderten Anlage (sog. "Sollbedarf") und dem Stellplatzbedarf des genehmigten bzw. materiell rechtmäßigen und rechtmäßig genutzten Altbestandes (zur Maßgeblichkeit des formell oder zumindest materiell rechtmäßigen Altbestands vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2004 - 20 B 03.2531 - juris Rn. 19; B.v. 11.11.2002 - 2 ZB 02.2472 - juris Rn. 3 ff.; U.v. 2.5.2018 - 2 B 18.458 - juris Rn. 24; U.v. 10.6.2016 - 2 B 16.733 - juris Rn. 20).

  • VG Bayreuth, 23.06.2023 - B 2 K 23.2

    Elektronischer Rechtsverkehr, Klageerhebung zu Protokoll des Urkundsbeamten der

    Maßgeblich beim mit § 2 Alt. 2 der Stellplatzsatzung im Wesentlichen identischen Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO ist nämlich nicht der absolute Bedarf" der für das gesamte Gebäude festzustellen ist" sondern nur der durch die Änderung bzw. Nutzungsänderung ausgelöste Mehrbedarf mit der Folge" dass der bisherige Bedarf" auch wenn er nicht erfüllt worden sein sollte" als Folge des den bisherigen Nutzungen zukommenden Bestandsschutzes außer Betracht zu bleiben hat (BayVGH, U.v. 8.10.2015 - 1 BV 14.1795 - BeckRS 2015, 56147; BayVGH" B.v. 22.4.2004 - 20 B 03.2531 - juris Rn. 19).

    Ausreichend ist, dass die Nutzung über einen längeren Zeitraum materiell rechtmäßig ausgeübt wurde, lediglich bei einer illegalen Nutzung kommt kein Bestandschutz in Betracht (BayVGH, B.v. 22.4.2004 - 20 B 03.2531 - BeckRS 2004, 30000 Rn. 19; VG Regensburg, U.v. 7.4.2022 - RO 2 K 18.1641 - BeckRS 2022, 12925 Rn. 49).

  • VG Augsburg, 10.06.2021 - Au 5 K 20.2694

    Nutzungsänderung eines Druckereigebäudes zu Technologieentwicklungsunternehmen -

    Die Nichterfüllung der aus der früher genehmigten Nutzung ausgelösten Stellplatzpflicht bliebe unbeachtlich (BayVGH, B.v. 22.4. 2004 - 20 B 03.2531 - juris; BayVGH, U.v. 8.10.2015 - 1 BV 14.1795 - BeckRS 2015, 56147, Rn.28; OVG Hamburg U.v. 10.4.2003 - 2 Bf 432/99, ZfIR 2004, 295).

    In ihrem Bestand geschützt sind dabei aber, wie auch sonst, (nur) solche Nutzungen, die formell oder zumindest materiell rechtmäßig ausgeübt werden oder wurden (BayVGH, B.v. 22.4. 2004 - 20 B 03.2531 - juris, Rn. 19).

  • VGH Bayern, 09.11.2022 - 15 ZB 22.1489

    Nutzungsänderung einer Gaststätte in Boardinghouse

    Abgesehen davon ist es gerade Ausfluss des Bestandsschutzes, dass der bisherige Bedarf, ob erfüllt oder nicht, außer Betracht bleibt (vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2004 - 20 B 03.2531 - juris Rn. 19).
  • VG München, 30.01.2012 - M 8 K 10.5020

    Nutzungsänderung einer Konditorei mit 15 Sitzplätzen in ein Cafe;

    Die damit gegebene Anrechnung von tatsächlich vorhandenen oder auch nur fiktiven Stellplätzen, die auf die bisherige Nutzung entfallen, ist Folge des Bestandsschutzes, den die bisherigen Nutzungen genießen (vgl. BayVGH Beschluss vom 22.4.2004 Az: 20 B 03.2531, RdNr. 19 - juris).
  • VG München, 21.09.2015 - M 8 K 14.1638

    Isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen einer Baugenehmigung

    1.2 Als Folge des Bestandsschutzes, den die bisherigen Nutzungen genießen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit bei der Ermittlung der Zahl der tatsächlich herzustellenden bzw. abzulösenden Stellplätze die tatsächlich vorhandenen oder auch nur fiktiven Stellplätze, die auf die bisherige Nutzung entfallen, auf den Stellplatzbedarf anzurechnen (vgl. BayVGH, B. v. 22.4.2004 - 20 B 03.2531 - juris Rn. 19).
  • VG Augsburg, 07.11.2013 - Au 5 K 13.1204

    Anfechtungsklage; Nebenbestimmung; Nutzungsänderung; Stellplatzbedarf;

  • VG München, 06.10.2015 - M 1 K 15.113

    Mehrbedarf an Stellplätzen durch Änderung der baulichen Anlage

  • VG Ansbach, 24.02.2016 - AN 9 K 15.00660

    Anzahl der erforderlichen Stellplätze bei Erweiterung eines Lebensmittelmarktes

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